Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Rückfragen zu Ausbau- und Erschließungsbeiträgen. In der jüngsten Stadtratssitzung vom 25. März, hat die SPD-Fraktion eine Anfrage zur Beteiligung von Beiträgen bei Straßenmaßnahmen gestellt. Stadtbürgermeister Uwe Geisinger hat hierzu im öffentlichen Teil ausführlich Stellung bezogen – mit dem Ziel, für mehr Klarheit zu sorgen.
Denn eines ist wichtig: Beiträge für Straßenmaßnahmen sind keine willkürliche Entscheidung der Stadt, sondern klar gesetzlich geregelt.
Die Anfrage der SPD sowie das Statement des Stadtbürgermeisters haben wir zum Anlass genommen, dieses Thema etwas detaillierter zu beleuchten – so gut es geht ohne Fachbegriffe und einfach erklärt.
Zwei Begriffe – zwei unterschiedliche Situationen
Damit verständlich wird, wann welche Beiträge anfallen, muss man zwischen zwei Fällen unterscheiden:
Ersterschließung – wenn eine Straße erstmals endgültig richtig gebaut wird
Hier geht es um Straßen, die noch nie vollständig hergestellt wurden – zum Beispiel Schotterstraßen.
u. a. typische Merkmale:
In diesem Fall werden die sog. Ersterschließungsbeiträge erhoben. Wichtig zu wissen und zu unterscheiden: Ersterschließungsbeiträge sind bundesweit geregelt und bleiben bundesweit verpflichtend bestehen. Davon unberührt bleiben die sog. „Ausbaubeiträge“.
Ausbaubeiträge – wenn eine bestehende Straße erneuert, umgebaut, erweitert oder verbessert wird
Hier geht es um Straßen, die bereits vollständig hergestellt wurden und nun modernisiert oder erneuert o. ä. werden.
Typische Merkmale:
Ausbaubeiträge entstehen immer dann, wenn eine bestehende Straße umgebaut, erweitert, verbessert oder erneuert wird – und nicht nur „repariert“.
Wer entscheidet überhaupt, wann was gemacht wird?
Ersterschließungsmaßnahmen
„Die Ersterschließung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinden und erfolgt nach dem Bundesrecht (BauGB). Heißt, wir bekommen als Gemeinde laut Gesetz die Aufgabe, eine geordnete, städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten – einzelne Klagen können somit eine Ersterschließungsmaßnahme nicht dauerhaft verhindern. Im Falle etwaiger Ersterschließungsüberlegungen findet immer eine enge Abstimmung zwischen der Stadt Herdorf und den Anliegern statt. Zudem beabsichtigt die Stadt Herdorf die Ersterschließung einer Verkehrsanlage i. d. R. nur, wenn sich die Mehrheit der Anlieger für eine Erschließung aussprechen.“ erläutert der Stadtbürgermeister die Gesetzeslage.
Ausbaubeiträge
„Die Entscheidung, ob und wann eine Straße ausgebaut wird, trifft der Stadtrat der Stadt Herdorf auf Grundlage der fachlichen Bewertung durch die Verwaltung. Dabei geht es immer um den tatsächlichen Zustand der Straße und die Notwendigkeit einer Erneuerung oder Verbesserung o. ä..
„Wichtig ist: Ob in diesem Zusammenhang Ausbaubeiträge erhoben werden können, entscheidet nicht die Stadt frei, sondern ergibt sich eindeutig aus der geltenden Gesetzeslage des Landes Rheinland-Pfalz und unserer kommunalen Satzung.“ so Stadtbürgermeister Uwe Geisinger.
Wichtig:
Sobald eine Straße ausgebaut wird und die Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Beiträge derzeit grundsätzlich erhoben werden.
Wer muss wann was zahlen?
Erschließungsmaßnahme (erste endgültige Herstellung einer Straße)
Ausbaumaßnahme (Erneuerung, Verbesserung, Umbau, Erweiterung)
Wichtig zu wissen
Ein konkretes, aktuelles Beispiel aus Herdorf
Am Beispiel der Straße „In der Struth“ lässt sich der Unterschied gut erläutern:
Hinweis:
Die vorgenannten Ausführungen dienen lediglich dazu, das Thema der Ausbau- und Erschließungsbeiträge etwas näher zu beleuchten und eine bessere Nachvollziehbarkeit zu erzielen.
Die Ausführungen beziehen sich nur auf die Beitragserhebungen für den Ausbau und die Erschließung von Verkehrsanlagen; sie gelten insb. nicht für die Beitragserhebung leitungsgebundener Einrichtungen.
Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich durch Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechungen jederzeit Änderungen der beitragsrechtlichen Bewertung einzelner Grundstücke ergeben können.
Wir freuen uns auf Ihre Anregungen! Rufen Sie uns einfach an (02744 9223-0) oder nutzen Sie bequem unser Kontaktformular – wir sind gerne für Sie da.