Straßenausbau in Herdorf

Was ist der Unterschied zwischen „Ausbaubeiträge & Ersterschließungsbeiträge“?

Immer wieder erreichen die Stadtverwaltung Rückfragen zu Ausbau- und Erschließungsbeiträgen. In der jüngsten Stadtratssitzung vom 25. März, hat die SPD-Fraktion eine Anfrage zur Beteiligung von Beiträgen bei Straßenmaßnahmen gestellt. Stadtbürgermeister Uwe Geisinger hat hierzu im öffentlichen Teil ausführlich Stellung bezogen – mit dem Ziel, für mehr Klarheit zu sorgen.

Denn eines ist wichtig: Beiträge für Straßenmaßnahmen sind keine willkürliche Entscheidung der Stadt, sondern klar gesetzlich geregelt.

Die Anfrage der SPD sowie das Statement des Stadtbürgermeisters haben wir zum Anlass genommen, dieses Thema etwas detaillierter zu beleuchten – so gut es geht ohne Fachbegriffe und einfach erklärt.

Was ist der Unterschied zwischen „Ausbaubeiträge & Ersterschließungsbeiträge“?

Zwei Begriffe – zwei unterschiedliche Situationen

Damit verständlich wird, wann welche Beiträge anfallen, muss man zwischen zwei Fällen unterscheiden:

Ersterschließung – wenn eine Straße erstmals endgültig richtig gebaut wird

Hier geht es um Straßen, die noch nie vollständig hergestellt wurden – zum Beispiel Schotterstraßen.

u. a. typische Merkmale:

  • Die Straße wird erstmals endgültig hergestellt (z. B. Asphalt, ggf. Gehwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung). Man könnte auch sagen: von der „Schotterstraße“ zur „Teerstraße“.
  • Damit Häuser gebaut und Grundstücke sinnvoll genutzt werden können, braucht es nach Ansicht des Gesetzgebers eine richtige Straße mit allem, was dazugehört – also z. B. Fahrbahn, Gehwege, Straßenentwässerung und Beleuchtung.
  • Entwässerung & Starkregenproblematik – Schotterstraßen haben oft keine geregelte Straßenentwässerung.
  • Die erstmalige Herstellung einer Straße ist nicht von der Stadt frei festgelegt, sondern durch ein Bundesgesetz geregelt. Diese Regeln gelten in ganz Deutschland und geben klar vor, wie solche Maßnahmen ablaufen und abgerechnet werden.
 

In diesem Fall werden die sog. Ersterschließungsbeiträge erhoben. Wichtig zu wissen und zu unterscheiden: Ersterschließungsbeiträge sind bundesweit geregelt und bleiben bundesweit verpflichtend bestehen. Davon unberührt bleiben die sog. „Ausbaubeiträge“.

 

Ausbaubeiträge – wenn eine bestehende Straße erneuert, umgebaut, erweitert oder verbessert wird

Hier geht es um Straßen, die bereits vollständig hergestellt wurden und nun modernisiert oder erneuert o. ä. werden.

Typische Merkmale:

  • Die Straße ist bereits erschlossen und nutzbar – es besteht bspw. ein Gehweg, Straßenentwässerung und Beleuchtung
  • Es erfolgen nun Verbesserungen oder Erneuerungen, Erweiterungen oder ein Umbau (z. B. Erneuerung der gesamten Fahrbahn, breitere Gehwege, bessere oder neue Beleuchtung)
  • Die Straße wird mit den Maßnahmen „besser/anders gemacht“ oder erneuert – nicht erstmals endgültig gebaut
  • Die Maßnahme geht über eine normale Unterhaltung/Instandsetzung hinaus – bspw. neue Rohre im Erdreich werden erneuert
  • Die Abrechnung erfolgt nach Landesrecht (§ 10a KAG Rheinland-Pfalz)
 

Ausbaubeiträge entstehen immer dann, wenn eine bestehende Straße umgebaut, erweitert, verbessert oder erneuert wird – und nicht nur „repariert“.

 

Wer entscheidet überhaupt, wann was gemacht wird?

Ersterschließungsmaßnahmen

„Die Ersterschließung ist grundsätzlich eine Aufgabe der Gemeinden und erfolgt nach dem Bundesrecht (BauGB). Heißt, wir bekommen als Gemeinde laut Gesetz die Aufgabe, eine geordnete, städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten – einzelne Klagen können somit eine Ersterschließungsmaßnahme nicht dauerhaft verhindern. Im Falle etwaiger Ersterschließungsüberlegungen findet immer eine enge Abstimmung zwischen der Stadt Herdorf und den Anliegern statt. Zudem beabsichtigt die Stadt Herdorf die Ersterschließung einer Verkehrsanlage i. d. R. nur, wenn sich die Mehrheit der Anlieger für eine Erschließung aussprechen.“ erläutert der Stadtbürgermeister die Gesetzeslage.

Ausbaubeiträge

„Die Entscheidung, ob und wann eine Straße ausgebaut wird, trifft der Stadtrat der Stadt Herdorf auf Grundlage der fachlichen Bewertung durch die Verwaltung. Dabei geht es immer um den tatsächlichen Zustand der Straße und die Notwendigkeit einer Erneuerung oder Verbesserung o. ä.. 

„Wichtig ist: Ob in diesem Zusammenhang Ausbaubeiträge erhoben werden können, entscheidet nicht die Stadt frei, sondern ergibt sich eindeutig aus der geltenden Gesetzeslage des Landes Rheinland-Pfalz und unserer kommunalen Satzung.“ so Stadtbürgermeister Uwe Geisinger.

Wichtig:

  • Die Stadt hat einen Gestaltungsspielraum beim „Ob und Wann“ einer Maßnahme
  • Aber: ob Beiträge erhoben werden dürfen, entscheidet das Gesetz
  • Auch hier wird im Vorfeld der Dialog mit den Anwohnern gesucht

Sobald eine Straße ausgebaut wird und die Voraussetzungen erfüllt sindmüssen Beiträge derzeit grundsätzlich erhoben werden.

Wer muss wann was zahlen?

Erschließungsmaßnahme (erste endgültige Herstellung einer Straße)

  • Wer zahlt? Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. In bestimmten Fällen auch sog. Hinterliegergrundstücke
  • Wann? Grundsätzlich nach Abschluss der erstmaligen Herstellung. Ggf. jedoch bereits vorher im Rahmen von Vorausleistungen
  • Was? Einen Anteil der Kosten für die erstmalige Herstellung der Straße. Grundlage dazu sind das BauGB und die kommunale Satzung.
  • Warum? Weil die Grundstücke durch die fertige Straße überhaupt erst richtig nutzbar werden
  • Rechtsgrundlage: Bundesrecht (§§ 123 ff. BauGB + Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Herdorf)


Ausbaumaßnahme (Erneuerung, Verbesserung, Umbau, Erweiterung)

  • Wer zahlt? Grundstückseigentümer des gebildeten Abrechnungsgebiets, in dem die ausgebaute Straße liegt
  • Wann? Wenn eine bereits vorhandene Straße grundlegend erneuert oder verbessert wird
  • Was? Einen Anteil der Kosten für den Ausbau der vorhandenen Infrastruktur
  • Warum? Weil die Grundstücke weiterhin von einer besseren Straße profitieren
  • Rechtsgrundlage: Landesrecht (§ 10a KAG Rheinland-Pfalz + Ausbaubeitragssatzung der Stadt Herdorf)


Wichtig zu wissen

  • Normale Reparaturen (z. B. Schlaglöcher flicken) →  keine Beiträge
  • Nur „echte“ Maßnahmen (Neubau, grundhafte Erneuerung, Verbesserung, Umbau) →  Beiträge möglich
  • Die Stadt entscheidet nicht frei, wer zahlt – das ergibt sich klar aus den gesetzlichen Vorgaben


Ein konkretes, aktuelles Beispiel aus Herdorf

Am Beispiel der Straße „In der Struth“ lässt sich der Unterschied gut erläutern:

  • Anwohner im engen Austausch mit der Stadt Herdorf
  • Erläuterung der Gesetzeslage sowie der Kostenzusammensetzung
  • Anwohner einig, dass die Ersterschließung sinnvoll ist
  • Bisher: keine Ersterschließung erfolgt → bislang keine Erschließungsbeiträge und keine Ausbaubeiträge (zu diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen)
  • Aktuell: erstmalige Herstellung → Erschließungsbeiträge werden erhoben
  • Zukunft: Danach kann die Straße später ausgebaut werden → dann gelten Ausbaubeiträge
  • Zukunft: Nach einer Ersterschließung gilt lt. aktuell gültiger Satzung ein Verschonungszeitraum von bis zu 20 Jahren. In dieser Zeit sind die Grundstücke, welche zu Erschließungsbeiträgen für die Erschließung der Gemeindestraße „In der Struth“ herangezogen wurde, für 20 Jahre von der Beitragspflicht für Ausbaubeiträge verschont.  Die genaue Ausgestaltung ergibt sich aus § 10a Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) sowie der derzeit gültigen Satzung der Stadt Herdorf.


Hinweis:

Die vorgenannten Ausführungen dienen lediglich dazu, das Thema der Ausbau- und Erschließungsbeiträge etwas näher zu beleuchten und eine bessere Nachvollziehbarkeit zu erzielen.

Die Ausführungen beziehen sich nur auf die Beitragserhebungen für den Ausbau und die Erschließung von Verkehrsanlagen; sie gelten insb. nicht für die Beitragserhebung leitungsgebundener Einrichtungen.

Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich durch Gesetzesänderungen und neue Rechtsprechungen jederzeit Änderungen der beitragsrechtlichen Bewertung einzelner Grundstücke ergeben können.

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