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Schiedsamtsbezirk
Herdorf

Schlichten statt Richten

Wenn Sie an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sind, bietet das Schiedsamt die Möglichkeit, durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Besonders hilfreich ist dieses Verfahren bei nachbarschaftlichen oder familiären Streitigkeiten. Aber auch in anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Zahlungsforderungen oder Streitigkeiten mit bezifferbarem Geldwert, kann das Schiedsamt eingeschaltet werden.

In bestimmten Fällen ist die Einschaltung des Schiedsamtes gesetzlich vorgeschrieben – etwa dann, wenn eine Privatklage vor einem Strafgericht erhoben werden soll. In der Regel ist ein vorheriger Sühneversuch notwendig, bei dem die Schiedsperson einen Vergleich zwischen den Beteiligten anstrebt.

Auch das Landesschlichtungsgesetz sieht vor, dass bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei Ansprüchen aufgrund von Ehrverletzungen zunächst ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, bevor eine gerichtliche Klärung erfolgen kann.

Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten über:

  • Einwirkungen nach § 906 BGB (z. B. durch Geräusche, Rauch, Gerüche oder ähnliche Einflüsse von einem anderen Grundstück, ausgenommen gewerbliche Betriebe),
  • Überwuchs und Hinüberfall gemäß § 910 BGB,
  • Grenzbäume nach § 923 BGB,
  • Nachbarrechte nach dem Landesnachbarschaftsgesetz (z. B. Errichtung von Grenzwänden oder Anbringung technischer Anlagen, sofern kein gewerblicher Betrieb betroffen ist),
  • sowie Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit diese nicht in der Presse oder im Rundfunk erfolgt oder begangen worden sind.

Frau Magret Straßer

Gartenstraße 26
57562 Herdorf

Telefon: 02744 201

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