Wenn Sie an einer außergerichtlichen Einigung interessiert sind, bietet das Schiedsamt die Möglichkeit, durch die Vermittlung einer Schiedsperson eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Besonders hilfreich ist dieses Verfahren bei nachbarschaftlichen oder familiären Streitigkeiten. Aber auch in anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Zahlungsforderungen oder Streitigkeiten mit bezifferbarem Geldwert, kann das Schiedsamt eingeschaltet werden.
In bestimmten Fällen ist die Einschaltung des Schiedsamtes gesetzlich vorgeschrieben – etwa dann, wenn eine Privatklage vor einem Strafgericht erhoben werden soll. In der Regel ist ein vorheriger Sühneversuch notwendig, bei dem die Schiedsperson einen Vergleich zwischen den Beteiligten anstrebt.
Auch das Landesschlichtungsgesetz sieht vor, dass bei bestimmten Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei Ansprüchen aufgrund von Ehrverletzungen zunächst ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss, bevor eine gerichtliche Klärung erfolgen kann.
Dies betrifft insbesondere Streitigkeiten über:
Frau Magret Straßer
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