Herdorf gestaltet aktiv seine Zukunft: Mit gezielten Maßnahmen der Städtebauförderung schafft die Stadt die Grundlage für eine nachhaltige und geordnete städtebauliche Entwicklung. Ziel ist es, zentrale Bereiche aufzuwerten, Potenziale zu nutzen und die Lebensqualität für alle Bürgerinnen und Bürger langfristig zu sichern.
Der Stadtrat hat hierfür ein besonderes Vorkaufsrecht für ausgewählte Flächen im Stadtgebiet beschlossen. Dieses Instrument ermöglicht es der Stadt, bei Grundstücksverkäufen frühzeitig zu handeln und die Entwicklung im Sinne der Allgemeinheit aktiv mitzugestalten.
Die festgelegten Bereiche umfassen mehrere zentrale Lagen im Stadtgebiet – von Wohn- und Verkehrsflächen bis hin zu Bereichen entlang der Heller. Damit schafft Herdorf die Grundlage, um wichtige Projekte gezielt voranzubringen und die Stadt zukunftsfähig weiterzuentwickeln.
Der Stadtrat Herdorf hat in seiner Sitzung am 25.03.2026 den Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB beschlossen.
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 BauGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB wird die Satzung hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Satzung „Stadtkern“ der Stadt Herdorf über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB
§ 1 Gesetzliche Grundlagen
§ 2 Satzungsbeschluss (§ 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB)
Aufgrund der in § 1 genannten Ermächtigungsgrundlagen beschließt der Stadtrat Herdorf am 25.03.2026 ein besonderes Vorkaufsrecht für den in § 3 näher beschriebenen Geltungsbereich als Satzung.
§ 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst sechs Flächen:
Die 1. Fläche ist in dem als Anlage 1 beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte orangene Linie gekennzeichnet.
Die 1. Fläche ist südöstlich des Wohngebietes „Auf der Mühlenwiese“ sowie westlich des Kreuzungsbereiches L 284/285 gelegen. Im Norden und Osten grenzt die Fläche an die Wiesenstraße. Im Süden wird der Geltungsbereich teilweise durch die evangelische Kirche und teilweise durch die L 285 begrenzt. Im Südwesten grenzt die Fläche an den Stadtpark „Parc de Saint Laurent du Pont“.
Die 2. Fläche ist in dem als Anlage 2 beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte rote Linie gekennzeichnet.
Diese Fläche befindet sich südöstlich der 1. Fläche. Die 1. und 2. Fläche werden durch die L 285 getrennt.
Die 2. Fläche befindet sich nördlich der Bahnlinie. Im Norden grenzt sie an die L 284 und im Osten an die Körnerstraße. Im Süden grenzt die Fläche teilweise ebenfalls an die Körnerstraße sowie an die Homscheidstraße. Die Homscheidstraße begrenzt die Fläche zudem auch im westlichen Bereich und verläuft in die L 285, welche den weiteren westlichen Bereich abgrenzt.
Die 3. Fläche ist in dem als Anlage 3 beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:2000 durch eine stark gestrichelte lila Linie gekennzeichnet.
Diese Fläche ist östlich von der 2. Fläche gelegen.
Im Norden grenzt die Fläche an die L 284 sowie im Osten an Gewerbebetriebe. Im Süden wird die Fläche durch die Bahnlinie begrenzt. Im Westen grenzt die Fläche an die Körnerstraße.
Die 4. Fläche ist in dem als Anlage 4 beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1500 durch eine stark gestrichelte blaue Linie gekennzeichnet. Diese Fläche befindet sich nördlich der 3. Fläche.
Im Nordwesten grenzt die Fläche überwiegend an Frei- und Parkplatzflächen. Der nordöstliche Bereich wird überwiegend durch Wohnbebauung sowie durch die Bergmannstraße begrenzt. Im Osten wird die Fläche durch die Straße Bollnbach abgegrenzt. Im Süden grenzt sie an die L 284 und im Westen an die kath. Kirche St. Aloisius samt Pfarrhaus.
Die 5. Fläche ist in dem als Anlage 5 beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte grüne Linie gekennzeichnet.
Diese Fläche befindet sich nordwestlich der 4. sowie nördlich der 2. Fläche.
Im Norden wird die Fläche durch die Heller begrenzt. Östlich befindet sich ebenfalls die Heller, sowie ein großer Parkplatz. Südöstlich ist die 4. Fläche und südlich die kath. Kirche St. Aloisius sowie die L 284 gelegen.
Die 6. Fläche ist in dem als Anlage 6 beigefügten Übersichtsplan i. M. 1:1000 durch eine stark gestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet.
Diese Fläche ist nördlich der 5. Fläche gelegen.
Im Norden und Osten wird die Fläche durch die Burgstraße sowie im Süden durch die Heller abgegrenzt. Im Westen befindet sich die Hellerstraße (L 284).
§ 4 Satzungsbestandteil
Die in den Anlagen 1 bis 6 beigefügten Übersichtspläne sind Bestandteil dieser Satzung.
Eine ausführliche Begründung ist der Satzung beigefügt.
§ 5 Zweck der Satzung
Im räumlichen Geltungsbereich (§ 3) steht der Stadt Herdorf zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zu.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigung:
Die vorliegende Satzung stimmt mit dem Willen des Stadtrates überein. Sie wird hiermit ausgefertigt.
Hinweis:
Die nachfolgend aufgeführten Übersichtspläne des Geltungsbereiches sind nicht maßstabsgetreu abgedruckt.
Die Satzungsunterlagen können während der Dienststunden von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden (Fachbereich 3, Bauen und Umwelt, 1. OG, Zimmer-Nr. 107) eingesehen werden. Jede Person kann über den Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Daaden-Herdorf, Bahnhofstraße 4, 57567 Daaden oder der Stadt Herdorf, Am Rathaus 1, 57562 Herdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Herdorf, 26.03.2026 Uwe Geisinger, Stadtbürgermeister
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