Schiedsmann

Schiedsamtsbezirk Herdorf

Schlichten statt Richten

Sofern eine Partei an einer außergerichtlichen Einigung interessiert ist, kann durch Vermittlung einer Schiedsfrau bzw. eines Schiedsmannes eine Einigung herbeigefügt werden.

Besonders sinnvoll ist dies bei Streitigkeiten unter Nachbarn oder Familienangehörigen. Auch in anderen Streitigkeiten kann das Schiedsamt angerufen werden und zwar in solchen privatrechtlichen Streitigkeiten, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind oder deren Streitgegenstand in Geld schätzbar ist.

Vorgeschrieben ist die Beteiligung der Schiedsperson dann, wenn eine Privatklage vor dem Strafgericht erhoben werden soll. Der Privatklage muss in aller Regel ein Sühneversuch vorangehen, in dem die Schiedsperson versucht, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen.

Das Landesschlichtungsgesetz schreibt auch für bestimmte Nachbarschaftsstreitigkeiten und für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre grundsätzlich vor, dass die Erhebung einer Klage vor Gericht erst zulässig ist, wenn vorher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einer Schiedsperson oder einer anderen Gütestelle durchgeführt wurde.

Im Einzelnen handelt es sich dabei um Streitigkeiten über Ansprüche wegen

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen (z.B. Einwirkung durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen von einem anderen Grundstück), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Uberwuchses nach § 910 BGB,
  • Hinüberfalls nach 910 BGB,
  • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB,
  • der im Landesnachbarschaftsgesetz geregelten Nachbarrechte
  • (z.B. Errichtung einer Nachbar- oder Grenzwand, Befestigung von Schornsteinen, Lüftungsschächten oder Antennenanlagen), sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Für den Bereich der Stadt Herdorf wird das Schiedsamt von

Frau Margret Straßer, Gartenstraße 26, 57562 Herdorf

wahrgenommen. Frau Straßer ist unter der Rufnummer 02744 201  zu erreichen.